Satzung des Kunst- und Kulturverein Römerberg e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Kunst- und Kulturverein Römerberg e. V."
Sitz des Vereins ist Römerberg.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein einzutragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Gemeinde Römerberg.
    Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    a) Förderung von Kunst- und Kulturtreibenden
    b) Interesse an Kunst und Kultur zu fördern
    c) Schaffung von Kommunikationsmöglichkeiten zum Austausch zwischen Künstlern und Kunstinteressierten
    d) Organisation von Ausstellungen und Kulturveranstaltungen
    e) Durchführung von Vorträgen, Führungen und Veröffentlichungen, die diesem gemeinnützigen Zweck dienen
    f) Aktive Mitarbeit bei der zukünftigen Gestaltung des Ortsbildes
    Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können Einzelpersonen, Vereine, Verbände, Unternehmungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts erwerben. Sie erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch den Tod oder Auflösung der juristischen Person,
    b) durch schriftliche Kündigung, mindestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres (zugleich Geschäftsjahres); der Mitgliedsbeitrag ist jedoch für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten,
    c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz Anmahnung in Verzug ist,
    d) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen gröblich zuwiderhandelt oder sonst seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erheblich und schuldhaft verletzt hat.
    Gegen die Ablehnung oder gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Einspruch erhoben werden. Dieser ist schriftlich gegenüber dem/der Vorsitzenden zu erklären. Über den Einspruch entscheidet die dann folgende Mitgliederversammlung endgültig.
  3. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und den festgelegten Jahresbeitrag zu zahlen.
  5. Vereinsinterne Mitteilungen werden den Mitgliedern kostenlos zugestellt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
1. der Gesamtvorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder unter Angabe der Gründe bei dem/der Vorsitzenden beantragt wird oder der Gesamtvorstand dies für notwendig hält. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung an den/die Vorsitzende zu richten.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfalle von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sollten beide verhindert sein, wird der Versammlungsleiter aus der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde oder mittels einfachem Brief.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Abstimmung erfolgt durch mündliche Stimmabgabe. Einfache Stimmmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beantragen mindestens 10 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten schriftlich geheime Abstimmung, so ist dem Antrag stattzugeben. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  7. Mitglieder, die an einem zu beratenden Gegenstand ein wirtschaftliches Interesse haben, dürfen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnahmen.
  8. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen:
    a) Wahl und Entlastung des Gesamtvorstandes
    b) Wahl von zwei Kassenprüfer/innen und einem/r Stellvertreter/in
    c) Satzungsänderung: ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Tagesordnung umschrieben sein, seine Annahme bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
    d) Haushaltsplan und Jahresrechnung
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    g) vorliegende Anträge
    h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und den/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 7 Der Gesamtvorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt jeweils alleine den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Zum Gesamtvorstand gehören weiter:
    – 1. der/die Schriftführer/in
    – 2. der/die Schatzmeister/in
    – 3. bis zu fünf Beisitzer/innen.
  2. Die Wahlperiode des Gesamtvorstandes beträgt zwei Jahre. Er führt seine Aufgaben bis zur jeweiligen Neuwahl und Amtsübernahme weiter. Wiederwhl ist möglich.
  3. Dem Gesamtvorstand obliegt die Geschäftsführung. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.
  4. Sitzungen des Gesamtvorstandes finden mindestens zweimal im Jahr statt und werden von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in, einberufen und geleitet. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind nichtöffentlich, weitere Personen können zur Beratung eingeladen werden.
  5. Mitglieder des Gesamtvorstandes, die an einem zu beratendem Gegenstand ein wirtschaftliches Interesse haben, dürfen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen.
  6. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Über Gesamtvorstandssitzungen ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 8 Wahl

Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Antrag, auch nur eines einzigen Mitgliedes, müssen die Wahlen geheim mit Stimmzetteln erfolgen.

§ 9 Arbeitskreise

  1. Zur Beratung des Gesamtvorstandes in einzelnen satzungsgemäßen Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, in denen sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder tätig werden können.
  2. Der/die Leiter/in und die Mitglieder des Arbeitskreises werden von dem/der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand berufen und abberufen.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung des Vereins erfolgt durch zwei Kassenprüfer/innen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Römerberg zu, mit der Auflage, es dem Vereinszweck (nach §2) unmittelbar und ausschließlich entsprechend zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ist von der Gründungsversammlung am 24.01.01 beschlossen worden.
  2. Sie tritt mit dem 24.01.01 in Kraft.
  3. Änderungen in §11 wurden von der Mitgliederversammlung am 23.06.2015 beschlossen und treten nach Beschlussfassung in Kraft.